WLAN und Recht

Rechtliche Aspekte für den Betrieb von öffentlichen Hotspots

In den nachfolgenden Ausführungen möchte ich Ihnen erläutern welche rechtlichen Bestimmung und Auflagen bei einem Betrieb eines öffentlichen Hotspots zu beachten sind. Im Einzelnen werde ich mich auszugsweise auf das Telekommunikationsgesetz beziehen und dies entsprechend für den Bereich Wireless-LAN kommentieren. Die Informationen können jedoch das konsultieren eines für diesen Bereich spezialisierten Rechtsanwalts nicht ausschließen. Ich bitte Sie im Zweifelsfall bei einem Anwalt Ihres Vertrauens eine Beratung einzuholen.
Auszug aus dem TKG (Telekommunikationsgesetz)

§ 1
Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es, durch Regulierung im Bereich der Telekommunikation den Wettbewerb zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten sowie eine Frequenzordnung festzulegen.




TKG § 4
Anzeigepflicht

Jeder, der Telekommunikationsdienstleistungen erbringt, muss die Aufnahme, Änderung und Beendigung des Betriebes innerhalb eines Monats bei der Regulierungsbehörde schriftlich anzeigen. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht regelmäßig den wesentlichen Inhalt der Anzeigen.


Es besteht also eine Anmeldepflicht der Hotspot-Umgebung sobald diese mit einer Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Auch wenn Sie die Nutzung des Hotspots kostenfrei anbieten möchten, müssen Sie diesen anmelden, da er sich dann als Teil eines mit einer gewinnerzielungsbeabsichtigtem Gesamtangebot handelt. Z.B. in Hotel-, Gastronomie- oder gewerblichen Umgebungen.

TKG § 6
Lizenzpflichtiger Bereich

(1) Einer Lizenz bedarf, wer

1. Übertragungswege betreibt, die die Grenze eines Grundstücks
überschreiten und für Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit genutzt werden,

2. Sprachtelefondienst auf der Basis selbst betriebener Telekommunikationsnetze anbietet.

(2) Die nach Absatz 1 erforderlichen Lizenzen werden in folgende Lizenzklassen eingeteilt:

1. Lizenzen zum Betreiben von Übertragungswegen

a) für Mobilfunkdienstleistungen für die Öffentlichkeit durch den Lizenznehmer oder andere (Lizenzklasse 1: Mobilfunklizenz),

b) für Satellitenfunkdienstleistungen für die Öffentlichkeit durch den Lizenznehmer oder andere (Lizenzklasse 2: Satellitenfunklizenz),

c) für Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit durch den Lizenznehmer oder andere, für deren Angebot nicht die Lizenzklasse 1 oder 2 bestimmt ist (Lizenzklasse 3),

2. Lizenzen für Sprachtelefondienst auf der Basis selbst betriebener Telekommunikationsnetze (Lizenzklasse 4). Diese Lizenzklasse schließt nicht das Recht zum Betreiben von Übertragungswegen ein.

(3) Es wird vermutet, dass das Betreiben von Übertragungswegen, die von Dritten genutzt werden, eine Telekommunikationsdienstleistung für die Öffentlichkeit darstellt.

(4) Die Regulierungsbehörde kann auf Antrag Lizenzen der Lizenzklassen 1 bis 4 auch in einer Lizenz zusammengefasst erteilen. Dabei ist sie an den vorgegebenen Rahmen des Absatzes 1 gebunden.


Eine nicht gewerbliche Nutzung liegt vor, wenn Sie den Hotspot z.B. in einer Hausgemeinschaft zur Teilung des DSL-Zugangs, in einem sogenannte Nachbarschaftsnetzwerk nutzen und nur die entstehenden Zugangskosten decken wollen. Eine Anmeldung bei der RegTp ist jedoch auch erforderlich, wenn die Funkzelle über die Grundstücksgrenze hinaus reicht. Im Fall einer Siedlung mit mehreren Häusern die auf einem Grundstück den DSL-Zugang mit zugehörigem Access-Point installiert haben, um nun die Nachbarn mit einem Internet-Zugang zu versorgen. Hier würde der Radius der Funkzelle über öffentliches Gebiet oder die eigentliche Grundstücksgrenze hinweg reichen. Also wäre dieser Fall anmeldepflichtig.
Der Verstoß gegen die Anzeigepflicht kann mit einer Geldstrafe von bis zu 10.000 Euro betraft werden. Zu beachten ist, dass meistens nicht die RegTp selber solcherlei Verstöße zur Anzeige bringt, da diese nicht mehr mit Messwagen umher fährt und unangemeldete Funkzellen sucht, aber - man bedenke - die Konkurrenz, die vielleicht nach einem geeignetem Grund sucht ihren Missmut über den neuen Mehrwertdienst in ihrem Betrieb zu äußern.

Sollten Sie selber Ihren Missmut einmal äußern wollen richten Sie bitte Ihre Anzeige an:

Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP)
112-1a / DREG
Postfach 10 04 43
66004 Saarbrücken

Bis zum 24.07.2003 ist es erforderlich gewesen, die neben der Anmeldung ebenfalls eine Lizenz der Klasse 3 bei der RegTp zu beantragen jedoch nur, wenn eine gewollte Abstrahlung über die Grundstücksgrenzen hinaus stattfand.

Seit dem 24.07.2003 befindet sich das TKG in einer durch die europäische Norm bedingten Umstrukturierung, die eventuell darauf hinausläuft, dass ganze Straßenzüge durch WLAN-Abgedeckt entstehen können.

Eventuelle Kollisionen mit dem FTEG (Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen) und EMVG (Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten).
Durch den Einsatz von Komponenten, die den IEEE und ETS-Standards (WiFi) entsprechen, dürften Sie nicht gegen diese Gesetze verstoßen.

Installation von Außenantennen:
Neben bau- und umweltrechtlichen Aspekten, die Sie am besten mit einem dafür spezialisiertem Gutachter besprechen, gilt zu beachten, dass diese auch dem Gesetz unterliegen.

TKG § 5
Berichtspflichten

Jeder, der Telekommunikationsdienstleistungen erbringt, ist verpflichtet, auf Verlangen der Regulierungsbehörde dieser Berichte zur Verfügung zu stellen, die sie als nationale Regulierungsbehörde zur Erfüllung ihrer Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission auf Grund von Richtlinien und Empfehlungen, die nach Artikel 6 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (ABl. EG Nr. L 192 S. 1) sowie nach Artikel 90 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erlassen werden, benötigt.

Dieser Paragraf bezieht sich in erster Linie in Hotspot-Umgebungen auf die Abrechnungs- und Authentifizierungsserver. Der Authentifizierungsserver sollte in der Lage sein, einen Gesamtbericht über die verbrauchten und noch offnen Voucher zu führen, welchen Sie vielleicht sogar per Excel einmal im Monat ausdrucken und archivieren können.

Hotspotbetreiber gleich Provider?

Als Betreiber einer gewerblich genutzten Hotspot-Umgebung treten Sie als Provider auf und betreiben ein sogenanntes Access-Providing womit Sie in den vollen Pflichten eines Provider stehen, da es sich hier um die Zugangsverschaffung zum Internet handelt. Dies bezieht sich im besonderen auf Inhalte und datenschutzrechtliche Aspekte. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem TKG, das sich im Anhang befindet. Um die genauen Gesetzestexte zu interpretieren und für Ihre Bedürfnissee auszulegen, ziehen Sie bitte im Zweifelsfall eine anwaltliche Beratung hinzu.

§ 85
Fernmeldegeheimnis

(1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.

(2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist verpflichtet, wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.

(3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten Zweck verwenden. Eine Verwendung dieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht. Die Anzeigepflicht nach § 138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang.


Bedenken Sie, dass jeder Mitarbeiter in Ihrem Betrieb, der einen Zugriff auf die Hotspot-Peripherie hat, verpflichtet ist Ihnen eine schriftliche Zusicherung zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses zu unterschreiben.
Weiterhin ist es von Nöten, dass die vom TKG geforderten Sicherheitsvorkehrungen zur Abhörsicher zu treffen. Dies ist jedoch um dem Benutzer einen möglichst einfachen Zugang zum Hotspot ermöglichen nicht von Vorteil. In diesem Fall empfiehlt es sich, vom Benutzer die Einwilligung einzuholen, dass dieser auf das Fernmeldegeheimnis verzichtet. Dieses kann mit einem Hinweis in den AGB´s geschehen, allerdings sollte man sich auch im Klaren sein, dass der Benutzer die Tragweite eines solchen Verzichtes vielleicht nicht abschätzen kann, was Ihnen im Nachhinein bei einem eventuellen Zwischenfall unnötige Scherereien bereiten könnte. Doch mittlerweile sind die meisten Hotspot-Produkte meist mit einer Peer-to-Peer Unterdrückung ausgestattet, welches den Datenklau in einem Hotspot weitestgehend unterbindet. Trotzdem sollte dem Benutzer die Verwendung einer eignen Firewall empfohlen werden.